Wissen & Ratgeber

Gibt es einen Expertenstandard Thromboseprophylaxe?

Die Frage wird häufig gestellt. Die Antwort ist kurz — und die Konsequenz für die Pflegepraxis lohnt den zweiten Blick.

Die kurze Antwort: nein

Einen Expertenstandard zur Thromboseprophylaxe gibt es nicht. Das Deutsche Netzwerk für Qualitätsentwicklung in der Pflege (DNQP) veröffentlicht derzeit elf Expertenstandards. Die Thromboseprophylaxe ist nicht darunter.

Die Frage taucht trotzdem regelmäßig auf — in Pflegeplanungen, in Prüfungsvorbereitungen und vor Qualitätsprüfungen. Das liegt nahe: Für Dekubitus und Sturz gibt es einen, für die dritte klassische Prophylaxe nicht. Wer danach sucht, sucht etwas, das es nicht gibt.

Diese Expertenstandards gibt es

  • Dekubitusprophylaxe in der Pflege
  • Entlassungsmanagement in der Pflege
  • Sturzprophylaxe in der Pflege
  • Schmerzmanagement in der Pflege bei akuten Schmerzen
  • Schmerzmanagement in der Pflege bei chronischen Schmerzen
  • Förderung der Harnkontinenz in der Pflege
  • Pflege von Menschen mit chronischen Wunden
  • Ernährungsmanagement zur Sicherung und Förderung der oralen Ernährung
  • Beziehungsgestaltung in der Pflege von Menschen mit Demenz
  • Förderung der physiologischen Geburt
  • Förderung und Erhaltung der Mobilität

Stand: 09.09.2026, abgerufen über dnqp.de. Maßgeblich ist immer die dort veröffentlichte aktuelle Übersicht.

Was stattdessen gilt

Die fachliche Grundlage der Thromboseprophylaxe ist die S3-Leitlinie „Prophylaxe der venösen Thromboembolie (VTE)" (AWMF 003-001), aktuell in Version 4.1 vom Januar 2026. Der Unterschied zum Expertenstandard ist wesentlich: Die Leitlinie ist ein ärztliches Dokument. Sie ordnet Risiko, Indikation und Verfahren — sie beschreibt nicht, wie Pflege die Maßnahme im Alltag umsetzt, dokumentiert und evaluiert. Genau das wäre die Aufgabe eines Expertenstandards.

Für die Pflege bedeutet das: Es gibt keine berufseigene Norm, an der man sich entlanghangeln kann. Die Orientierung muss aus drei Quellen zusammengesetzt werden.

1. Die S3-Leitlinie für die Maßnahmen

Sie unterscheidet drei Gruppen (Statement 6.1): Basismaßnahmen, physikalische Maßnahmen und medikamentöse Maßnahmen. Die Basismaßnahmen — Frühmobilisation, Bewegungsübungen und Anleitung zu Eigenübungen — tragen Empfehlungsgrad B und sollen regelmäßig bei allen Patienten zur Anwendung kommen (Empfehlung 3.1); bei niedrigem VTE-Risiko sogar mit Empfehlungsgrad A (6.2). Das ist unmittelbar pflegerische Arbeit. Mehr dazu unter Bewegungsübungen zur Thromboseprophylaxe.

2. Zwei Expertenstandards, die angrenzen

Der Expertenstandard „Förderung und Erhaltung der Mobilität" deckt genau die Basismaßnahme ab, die die Leitlinie an erster Stelle nennt. Wer ihn umsetzt, arbeitet bereits an der Thromboseprophylaxe mit, ohne dass das Wort fällt.

Der Expertenstandard „Entlassungsmanagement" betrifft die Stelle, an der eine begonnene Prophylaxe am ehesten abreißt. Die S3-Leitlinie verlangt bei Zuständigkeitswechsel ausdrücklich eine Übergabe an die Weiterbehandelnden, um eine lückenlose VTE-Prophylaxe zu gewährleisten (Empfehlung 10.4).

3. Anordnung, Durchführung, Dokumentation

Die Indikationsstellung bleibt ärztlich. Die Pflege trägt die Durchführungsverantwortung: sachgerechte Anwendung, Beobachtung von Haut und Beschwerden, nachvollziehbare Dokumentation. Kommen Geräte zum Einsatz, tritt die Einweisung nach § 4 Abs. 3 MPBetreibV hinzu, dokumentiert und personenbezogen.

Zur Verbindlichkeit

Expertenstandards gelten als Abbild des aktuellen Standes des Wissens und werden im Haftungsfall entsprechend herangezogen. Die gesonderte gesetzliche Regelung zur Entwicklung von Expertenstandards nach § 113a SGB XI hat der Gesetzgeber inzwischen aufgehoben; der Medizinische Dienst Bund verweist darauf, dass sie sich nicht bewährt habe. Für die Thromboseprophylaxe ändert das praktisch nichts — dort gab es ohnehin nie einen Standard, an dem man sich hätte orientieren können.

Was das für Einrichtungen heißt

Ohne berufseigene Norm liegt die Verantwortung für ein konsistentes Vorgehen bei der Einrichtung selbst: eine hausinterne Verfahrensregel, die Risikoeinschätzung, Maßnahmen, Zuständigkeiten und Dokumentation festlegt — abgeleitet aus der S3-Leitlinie, nicht aus einem Standard, den es nicht gibt. In Krankenhaus, Reha-Klinik und Pflegeeinrichtung fällt diese Aufgabe unterschiedlich aus, die Grundlage ist dieselbe.

Wo Eigenbewegung ausfällt und eine medikamentöse Prophylaxe kontraindiziert ist, sieht die Leitlinie physikalische Maßnahmen vor, bevorzugt die intermittierende pneumatische Kompression (Empfehlung 7.3, Empfehlungsgrad A). Die konkrete Indikationsstellung trifft stets das behandelnde Fachpersonal.

Häufige Fragen

Gibt es einen Expertenstandard Thromboseprophylaxe?

Nein. Das Deutsche Netzwerk für Qualitätsentwicklung in der Pflege (DNQP) veröffentlicht derzeit elf Expertenstandards — unter anderem zu Dekubitusprophylaxe, Sturzprophylaxe, Mobilität und Entlassungsmanagement. Ein Expertenstandard zur Thromboseprophylaxe ist nicht darunter und war auch nie in Arbeit.

Woran orientiert sich die Thromboseprophylaxe dann?

An der S3-Leitlinie „Prophylaxe der venösen Thromboembolie (VTE)" (AWMF 003-001), aktuell Version 4.1 vom Januar 2026. Sie ist eine ärztliche Leitlinie, keine Pflegenorm: Sie regelt Indikation und Verfahren, nicht die pflegerische Durchführung.

Welche Expertenstandards berühren das Thema trotzdem?

Zwei. Der Expertenstandard „Förderung und Erhaltung der Mobilität" deckt die Basismaßnahme ab, die auch die S3-Leitlinie an erster Stelle nennt. Der Expertenstandard „Entlassungsmanagement" betrifft die Schnittstelle, an der eine begonnene Prophylaxe abreißen kann.

Sind Expertenstandards rechtlich verbindlich?

Sie gelten als Abbild des aktuellen Standes des Wissens und werden im Haftungsfall entsprechend herangezogen. Die gesonderte Regelung zur Entwicklung von Expertenstandards nach § 113a SGB XI hat der Gesetzgeber inzwischen aufgehoben; der Medizinische Dienst Bund verweist darauf, dass sie sich nicht bewährt habe. Für die Thromboseprophylaxe ändert das nichts, weil es dort ohnehin keinen Standard gibt.

Wer ordnet die Thromboseprophylaxe an?

Die Indikationsstellung ist ärztlich. Die Pflege trägt die Durchführungsverantwortung: sachgerechte Anwendung, Beobachtung, Dokumentation. Bei Geräten kommt die Einweisung nach § 4 Abs. 3 MPBetreibV hinzu.

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