Der Rahmen: ärztliche Anordnung, pflegerische Durchführung
Die fachliche Grundlage der Thromboseprophylaxe ist die S3-Leitlinie „Prophylaxe der venösen Thromboembolie (VTE)" (AWMF 003-001), Version 4.1. Sie ist ein ärztliches Dokument: Sie ordnet Risiko, Indikation und Verfahren. Wie die Maßnahme im Alltag umgesetzt, beobachtet und dokumentiert wird, steht dort nicht — und einen pflegerischen Expertenstandard dazu gibt es nicht, wie unter Gibt es einen Expertenstandard Thromboseprophylaxe? ausgeführt.
Für die Praxis heißt das: Die Leitlinie liefert das Was, die Pflege verantwortet das Wie. Der folgende Aufbau folgt dem Pflegeprozess.
1. Risikoeinschätzung
Am Anfang steht keine Maßnahme, sondern eine Bewertung. Empfehlung 5.1 (neu 2025): Vor der Indikationsstellung zu VTE-Prophylaxemaßnahmen sollen die VTE- und die Blutungsrisiken evaluiert werden. Beides gehört zusammen — das Blutungsrisiko entscheidet mit darüber, welche Maßnahme überhaupt in Frage kommt.
Die Leitlinie unterscheidet zwei Arten von Risikofaktoren:
- Expositionell — aus der aktuellen Situation: Art und Umfang des Eingriffs, Verletzung, Immobilisation, akute Erkrankung.
- Dispositionell — patienteneigen: frühere venöse Thromboembolie, Alter, Adipositas, Tumorerkrankung, Thrombophilie und weitere.
Ein Befund daraus ist für die Praxis besonders relevant: In 70 bis 80 Prozent der Fälle liegt zusätzlich zum expositionellen Risikofaktor mindestens ein dispositioneller vor. Die Leitlinie fordert deshalb ausdrücklich zu prüfen, ob sich aus der Kombination eine höhere Risikokategorie ergibt. Wer nur auf den Eingriff schaut, schätzt systematisch zu niedrig ein.
Empfehlung 5.2: Die Einschätzung sollte zur Einteilung in eine von drei Risikogruppen führen — niedrig, mittel, hoch. Empfehlung 5.3: Art und Umfang der Prophylaxe sollen sich nach dieser Einteilung richten, unter Beachtung von Kontraindikationen und Blutungsrisiken.
| Risikogruppe | Distale TVT | Proximale TVT | Tödliche LE |
|---|---|---|---|
| Niedrig | < 10 % | < 1 % | < 0,1 % |
| Mittel | 10–40 % | 1–10 % | 0,1–1 % |
| Hoch | 40–80 % | 10–30 % | > 1 % |
Häufigkeiten venöser Thromboembolien ohne Thromboseprophylaxe, nach S3-Leitlinie VTE-Prophylaxe, Version 4.1. Die Zahlen begründen, warum die Risikoeinschätzung am Anfang steht — nicht am Ende.
Zwei Abgrenzungen: Risk Assessment Models wie der Caprini-Score können hilfreich sein — die Leitlinie stuft das als offene Empfehlung mit Empfehlungsgrad 0 und niedriger Evidenz ein (5.4). Und ein erweitertes Laborscreening, auch im Sinne einer Thrombophiliediagnostik, wird zur Risikoeinordnung nicht empfohlen.
2. Die Maßnahmen
Die Leitlinie fasst drei Gruppen zusammen (Statement 6.1):
Basismaßnahmen — der pflegerische Kern
Frühmobilisation, Bewegungsübungen und Anleitung zu Eigenübungen. Sie sollten regelmäßig bei allen Patienten zur Anwendung kommen (Empfehlung 3.1, Empfehlungsgrad B); bei niedrigem VTE-Risiko trägt die Empfehlung sogar Grad A (6.2). Dazu gehört die adäquate Hydrierung. Was dabei wirkt und was nicht, steht unter Bewegungsübungen zur Thromboseprophylaxe.
Physikalische Maßnahmen
Medizinische Thromboseprophylaxestrümpfe und die intermittierende pneumatische Kompression (IPK). Hier hat Version 4.1 der Leitlinie nachgeschärft: Bei mittlerem oder hohem VTE-Risiko und Kontraindikationen gegen eine medikamentöse Prophylaxe sollen physikalische Maßnahmen zum Einsatz kommen, bevorzugt die IPK — Empfehlung 7.3, Empfehlungsgrad A. Zusätzlich zur medikamentösen Prophylaxe können sie angewendet werden (7.4, Empfehlungsgrad 0). Was sie nicht dürfen: eine indizierte medikamentöse Prophylaxe ersetzen (7.2).
Medikamentöse Maßnahmen
Anordnung und Auswahl sind ärztlich. Pflegerisch relevant sind Verabreichung, Beobachtung und die Weitergabe von Auffälligkeiten. Der Verfahrensvergleich steht unter mechanisch vs. medikamentös.
3. Ziele in der Pflegeplanung
Die Leitlinie formuliert keine Pflegeziele. Wer sie in der Pflegeplanung braucht, steht vor der Frage, woran sich ein Ziel festmachen lässt — und „der Patient erleidet keine Thrombose" ist dafür ungeeignet: nicht steuerbar, nicht im Verlauf überprüfbar, und im Ergebnis eine Erfolgszusage, die niemand geben kann.
Tragfähiger sind Ziele, die an der Maßnahme und ihrer Umsetzung ansetzen — etwa dass Bewegungsübungen in der geplanten Frequenz stattfinden, dass die Kompressionsmanschette über die angeordnete Tragedauer korrekt sitzt, dass der Patient die Eigenübungen kennt und selbstständig durchführt, oder dass die Haut unter der Manschette unauffällig bleibt. Diese Ziele sind beobachtbar, dokumentierbar und im Verlauf bewertbar.
4. Durchführung, Beobachtung, Dokumentation
Die Wirksamkeit physikalischer Maßnahmen hängt an der konsequenten Anwendung. Für die IPK beim Schlaganfall ist die Wirkung ab einer Anwendungsdauer von mindestens 18 Stunden täglich belegt — eine Maßnahme, die nur stundenweise läuft, ist etwas anderes als die untersuchte.
Die Leitlinie benennt zugleich IPK-bezogene unerwünschte Ereignisse: Störungen des Schlafmusters, Hautverletzungen und ein erhöhtes Sturzrisiko, mit einer Inzidenz von 2,89 Prozent gegenüber 1,29 Prozent in der Kontrollgruppe. Damit ist die pflegerische Beobachtungsaufgabe konkret benannt: Hautkontrolle, Sitz der Manschette, Schlafqualität, Mobilität am Bettrand.
Kommen Geräte zum Einsatz, tritt die dokumentierte Einweisung nach § 4 Abs. 3 MPBetreibV hinzu — personenbezogen und nachweisbar. Die anerkannten Grenzen des Verfahrens stehen unter IPK-Kontraindikationen.
Was nicht in der Pflege liegt
Die Indikationsstellung. Ob und welche Prophylaxe angezeigt ist, entscheidet das behandelnde ärztliche Personal auf Basis von VTE- und Blutungsrisiko. Ebenso wenig ist ein routinemäßiges Screening Aufgabe der Station — die Leitlinie rät bei asymptomatischen Patienten ausdrücklich davon ab.
Was in der Pflege liegt, ist die Rückmeldung: wenn eine angeordnete Maßnahme nicht umsetzbar ist, wenn der Sitz nicht hält, wenn die Haut reagiert, wenn der Patient die Anwendung ablehnt. Diese Information gehört zurück in die Indikationsstellung — dort wird sie gebraucht.
Dieser Beitrag richtet sich an medizinische Fachkreise. Er ersetzt keine ärztliche Anordnung und keine hausinterne Verfahrensregelung.
Häufige Fragen
Welche pflegerischen Maßnahmen gehören zur Thromboseprophylaxe?
Die S3-Leitlinie fasst drei Gruppen zusammen: Basismaßnahmen (Frühmobilisation, Bewegungsübungen, Anleitung zu Eigenübungen), physikalische Maßnahmen (Thromboseprophylaxestrümpfe, intermittierende pneumatische Kompression) und medikamentöse Maßnahmen. Die Basismaßnahmen liegen unmittelbar im pflegerischen Handlungsbereich, die physikalischen in der Durchführung, die medikamentösen in der Verabreichung nach ärztlicher Anordnung.
Was sind die Risikofaktoren für eine Thrombose?
Die Leitlinie unterscheidet expositionelle Faktoren (Art des Eingriffs, Verletzung, Immobilisation) und dispositionelle Faktoren (patienteneigene Merkmale wie frühere VTE, Alter, Adipositas, Tumorerkrankung). In 70 bis 80 Prozent der Fälle liegt zusätzlich zum expositionellen Risiko mindestens ein dispositioneller Faktor vor.
Wie wird das Thromboserisiko eingeschätzt?
Die Einschätzung soll zur Einteilung in eine von drei Risikogruppen führen — niedrig, mittel oder hoch (Empfehlung 5.2). Art und Umfang der Prophylaxe richten sich nach dieser Einteilung, unter Beachtung von Kontraindikationen und Blutungsrisiken (5.3). Ein erweitertes Laborscreening zur Risikoeinordnung wird ausdrücklich nicht empfohlen.
Welche Ziele werden in der Pflegeplanung formuliert?
Die Leitlinie formuliert keine Pflegeziele — sie ist ein ärztliches Dokument. In der Pflegeplanung bewährt sich, das Ziel an der Maßnahme und ihrer Umsetzung festzumachen statt am Ausbleiben einer Thrombose: etwa dass Bewegungsübungen mehrmals täglich durchgeführt werden oder die Kompressionsmanschette über die angeordnete Tragedauer sitzt.
Darf die Pflege die Thromboseprophylaxe anordnen?
Nein. Die Indikationsstellung ist ärztlich. Die Pflege trägt die Durchführungsverantwortung: sachgerechte Anwendung, Beobachtung, Dokumentation — und die Rückmeldung, wenn eine Maßnahme nicht umsetzbar ist.